Zuweisung gegen Entgelt und Bestechung
Zuweisung gegen Entgelt, Bestechung und Bestechlichkeit – auch in Zeiten von Corona nicht zu unterschätzen
BIANCA MEIER
Die Geschäftsführer in Krankenhäusern haben sich die vergangenen Monate beinahe monothematisch befasst. Es ging um neue Prozesse, die die Abläufe im Krankenhaus pandemiesicher gestalten, es ging um zu beantragende Intensivbetten und um die Freihaltepauschalen mit entsprechender Steuerung; um nur die gängigsten Beispiele zu nennen. Covid-19 hatte die Gesundheitsbranche fest im Griff. Was offenbar aus dem Blick geraten ist, ist der Fokus auf brisante compliancerechtliche Probleme, die bei Missachtung zu Ermittlungsverfahren führen können. Die Behörden haben diesen Fokus beibehalten, weswegen er auch in Krankenhäusern wieder aufgenommen werden muss.
Nach wie vor muss mit Erstaunen das aktuelle Betätigungsfeld der Ermittlungsbehörden im Zusammenhang mit Kooperationen zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern betrachtet werden. Spätestens mit Einführung der Antikorruptionstatbestände im Gesundheitswesen im Juni 2016 in das Strafgesetzbuch (StGB) müsste eigentlich bei jedem Geschäftsführer eines Krankenhauses und jedem niedergelassenen Arzt die Ampel auf rot gesprungen sein, wenn er Verträge abgeschlossen hatte, in denen die Vergütung nicht zur Leistung passte...
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