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Brandstiftung

Brandstiftung - Die strafrechtliche Verantwortung

FRANK HÄßLER

Einleitung

Brandstiftungen bringen oft Menschen in Gefahr oder gar um, verursachen nicht selten große materielle Schäden, lösen örtlich bzw. regional Angst und Schrecken aus und leisten bei Serientaten magisch animalistischen Vorstellungen („Feuerteufel“) Vorschub.

Historisch zieht sich durch das 19. Jahrhundert eine kontrovers geführte wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Vertretern auf der einen Seite, die von einer triebgesteuerten pathologischen Brandstiftung ausgingen, deren Einfluss sich mit dem Begriff „Pyromanie“ bis in die jetzige Zeit erstreckt und denen auf der anderen Seite, die von normalpsychologischen Motiven, wie zum Beispiel Geltungsdrang oder zugrundeliegenden psychiatrischen Erkrankungen ausgingen (siehe Barnett 2008).

Gesetzeslage

Im § 306 (StGB) sind alle Tatbestände von Brandstiftungnormiert (www.gesetze-im-internet.de/stgb/__306.html). Brandstiftungsdelikte zählen zu den gemeingefährlichen Straftaten. Der § 306 StGB lautet:

1. Wer fremde

  • Gebäude oder Hütten,
  • Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
  • Warenlager oder -vorräte,
  • Kraftfahrzeuge, Schienen‑, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
  • Wälder, Heiden oder Moore oder
  • land‑, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

2. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

In den Paragrafen 306a-f sind die Normen für schwere, besonders schwere Brandstiftung, Brandstiftung mit Todesfolge, fahrlässige Brandstiftung, tätige Reue und Herbeiführen einer Brandgefahr definiert.

Epidemiologie

In 9% aller Brände, die vom Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung 2018 untersucht wurden, war Brandstiftung die Ursache. 2020 betrug der Anteil sogar 12% (https://www.ifs-ev.org/wp-content/uploads/2021/04/brandursachenstatistik_2020_seite.pdf). Die polizeiliche Kriminalstatistik des Jahres 2018 weist 20.369 Fälle von Brandstiftung aus, die einen Anteil von 0,4% an der Gesamtkriminalität hatten. 2003 waren es noch 30.000 erfasste Fälle gewesen. Unter den Tätern waren 87% männlich (www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2018/pks2018_node.html).

Kinder und Jugendliche machten in der Kategorie „vorsätzliche Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr“ 30,9% aller Täter aus (Kinder < 14 Jahren 13,1%, Jugendliche 14 ≤ 18 Jahren 17,9% und Heranwachsende 19 ≤ 21 Jahren 9,4%). Diese Zahlen sind genau doppelt so hoch wie 1995, entsprechen aber US-amerikanischen und skandinavischen Kriminalstatistiken der 90er-Jahre (Häßler et al. 2000).

Pyromanie, in der ICD-10 der WHO unterF 63.1 definiert, ist durch häufige tatsächlicheoder versuchte Brandstiftung an Gebäuden oderanderem Eigentum ohne verständliches Motivund durch eine anhaltende Beschäftigung derbetroffenen Person mit Feuer und Brand charakterisiert.Das Verhalten ist häufig mit wachsenderinnerer Spannung vor der Handlungund starker Erregung sofort nach ihrer Ausführungverbunden.

Die Diagnose „Pyromanie“ suggeriert einereal so nicht existierende nosologische Entitätund trifft, wenn überhaupt, auf einen nur geringenProzentsatz aller Brandstifter zu. Lindberget al. (2005) fanden unter 401 männlichenBrandstiftern, die alle ein spezifisches Rezidivaufwiesen, nur 3, die die Kriterien einer „Pyromanie“nach DSM-IV-TR erfüllten.

Die „Lebenszeitprävalenz“ für Brandstiftungbetrug in einer amerikanischen Untersuchung (43.093 strukturierte Interviews) 1,0% (Vaughn et al. 2010).

Kinder und jugendliche Brandstifter

Typisierung

Slavkin und Finenan (2000) unterteilten kindliche und jugendliche Brandstifter in „nicht pathologische Brandstifter“ und „pathologische Brandstifter“. Zur ersten Gruppe zählten sie Kinder bis zu 10 Jahren, die aus Neugier zündelten und/oder bei denen die Brandstiftungen durch ein Unfallgeschehen bedingt seien. Leider werden Kinder dabei oft selbst zum Opfer. Laut Analyse der amerikanischen National Fire Protection Association haben ein Drittel aller Kinder unter 14 Jahren, die durch ein Feuer ums Leben kamen, dieses selbst gelegt (Bowling et al. 2013).

Die „pathologische Brandstiftergruppe“ unterteilten die Autoren in 5 Subgruppen:

  • Der „Hilfeschrei-Typ“ (cry-for-help-type), der sich in allen Altersstufen finden lasse und Aufmerksamkeit suche, um auf seine Probleme hinzuweisen, die mannigfaltig bei ihm und/oder seiner Umwelt begründet sein können.
  • Der delinquente Typ (delinquent type), bei dem das Feuerlegen Teil einer Störung des Sozialverhaltens und/oder Ausdruck von Erziehungsstörungen ist.
  • Der schwerkranke Typ (severely disturbed type), der an psychiatrischen Störungen wie Schizophrenie oder Depression leidet oder davon unabhängig suizidal ist. In dieser Gruppe finden sich auch pyromane Täter.
  • Der kognitiv beeinträchtigte Typ (cognitively impaired type) umfasst Täter mit umschriebenen schulischen Entwicklungsstörungen (Teilleistungsstörungen), Lernbehinderung und Intelligenzminderung unterschiedlichster Ursachen.
  • Der von der Umgebung beeinflusste Typ (socio-culturaltype), der durch seine Zugehörigkeit zu devianten Gruppen verführt wird.

Klosinski und Bertsch (2001) definierten anhand ihrer eigenen Untersuchungsergebnisse ebenfalls drei Gruppen:

  • Die „Nestanzünder“, ausschließlich Einzeltäter, die wegen eines Autoritätskonfliktes (Ohnmachtgefühl) das Eigentum, die Wohnung oder das Haus naher Verwandter anzünden und dabei ein seltenes Machtgefühl verspüren. Dieses Kippen von einer Ohnmachtssituation in eine Allmachtsphantasie bezeichneten die Autoren als „Prometheus-Komplex“.
  • Die zweite Gruppe (27,5%) waren Mitglieder in Feuerwehren, Einzeltäter, die wiederholt zündelten, um sich beim Löschen auszuzeichnen (Geltungsdrang).
  • Die dritte Gruppe vereinigte vor allem dieTäter, die schon anderweitig delinquent aktiv gewesen waren und ein großes destruktives Potenzial aufwiesen.

Psychopathologische Merkmale

Jugendliche Brandstifter, die überwiegend männlich sind, weisen im Vergleich zu Kontrollgruppen häufiger Symptome einer Störung des Sozialverhaltens (bis zu 65%), insbesondere aggressives, antisoziales Verhalten, eine Hyperaktivitäts‑/Aufmerksamkeitsstörung, einen Substanzmissbrauch, Risikoverhalten und geringere schulische Fertigkeiten mit entsprechend schlechteren Schulleistungen auf (Bowling et al. 2013).

In einer eigenen Untersuchung von 20 Brandstiftern im Alter von 14 bis 20 Jahren (Häßler et al. 2000) konnten bei 45% organisch bedingte Funktionsstörungen im Sinne eines frühkindlichen Hirnschadens, bei 55% eine unterdurchschnittliche Intelligenz und bei 50% eine expansive Verhaltensstörung bei geringer Aggressionsbereitschaft nachgewiesen werden. Bei den Gruppentätern spielte in 45% aller Taten Alkohol als konstellativer Faktor eine Rolle.

Prognose

Lambie et al. (2013) fanden bei 182 Brandstiftern unter 18 Jahren in Neuseeland eine spezifische Rückfallrate von nur 2% innerhalb von 10 Jahren. Dagegen verübten 59% andere Straftaten, darunter 15% schwere Delikte und 12,6% mussten sogar ins Gefängnis. Die Schwere der im Follow-up-Zeitraum verübten Straftaten korrelierte signifikant mit dem Involviertsein in häusliche Gewalt. In der bereits erwähnten eigenen Untersuchung hatten bis zur Begutachtung 60% mehrere Brandstiftungen begangen (Häßler et al. 2000).

Forensische Beurteilung

Bei zivilrechtlichen Fragestellungen wird der kinder- und jugendpsychiatrische Sachverständige herangezogen, wenn es um die Beurteilung der Verantwortlichkeit bzw. Deliktfähigkeit gemäß § 828 BGB „Minderjährige“ geht (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 15.04.2004, Seite 550, Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 06.04.2004).

1. Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

2. Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

3. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

Exemplarisch für die Verantwortlichkeit Minderjähriger steht die Entscheidung des OLG Köln, die einen 10-Jährigen Brandstifter betrifft (Urteil vom 30.11.2010 – 24 U 155/09 https://www.ra-skwar.de/urteile/OLG%20Koeln%2024%20U%20155-09.php)

„Bei einem minderjährigen Schädiger kommt es darauf an, ob Kinder oder Jugendliche seines Alters und seiner Entwicklungsstufe den Eintritt eines Schadens hätten voraussehen können und müssen und es ihnen bei Erkenntnis der Gefährlichkeit ihres Handelns in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten (BGH, Urt. v. 28.02.1984 – VI ZR 132/82, Juris Rn. 12; BGH,Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 335/03, Juris Rn. 18). [...] Kinderin der Altersgruppe des Beklagten wissen über die Gefährlichkeit des Feuers und daraus entstehender Brände Bescheid.“

Eine besondere Bedeutung im Zusammenhangmit § 828 BGB kommt der Aufsichtspflicht der Sorgeberechtigten bzw. deren Verletzung zu, auf die im o.g. Urteil ausführlich eingegangen wird.

Bei der Beantwortung der Frage zur Reife nach § 3 JGG in strafrechtlichen Begutachtungsverfahren kann man analog zu zivilrechtlichen Entscheidungen davon ausgehen, dass ein normal entwickelter Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren um den Unrechtsgehalt des Zündelns und die damit verbundenen Gefahren weiß. Trotz vorliegender sittlicher und geistiger Reife das Unrecht des Handelns einzusehen, kann dennoch die Fähigkeit, danach zu handeln, eingeschränkt sein. Dieser Fall trifft manchmal auf Taten, in denen die Gruppendynamik bzw. Abhängigkeiten eine große Rolle spielen, zu. Dabei geht es um die Frage, ob der Jugendliche reif genug war, in der konkreten Tatsituation dem psychischen Druck der Gruppe oder Personen, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, Widerstand zu leisten, auch wenn er prinzipiell das Unrecht seiner Tat hätte einsehen können.

Die Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20 und 21 StGB ist bei Brandstiftern genauso vorzunehmen wie bei anderen Delikten. Eine Ausnahme könnte eine Brandlegung im Sinne fahrlässigen oder grob fahrlässigen Verhaltens bei einem jugendlichen Täter mit einer Aufmerksamkeitsdefizit‑/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sein. Da betroffene Personen nicht nur motorisch unruhig und unaufmerksam sind, sondern auch oft impulsiv, kann das unbedachte Wegwerfen, Wegschnipsen brennender Gegenstände wie Streichhölzer und Zigaretten einen Brand auslösen, der dann auf eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei bekannter ADHS im Sinne einer „krankhaften seelischen Störung“ zurückzuführen wäre. Eine fehlende bzw. uneffektive medikamentöse Einstellung erleichtern eine solche forensische Interpretation.

Im seltenen Fall einer pathologischen Brandstiftung (Pyromanie) müssen die Eingangskriterien „krankhafte seelische Störung“ und „schwere andere seelische Störung“ auf das Tatgeschehen bezogen gegeneinander abgewogen werden. In der Regel geht es weniger um die Einsichtsfähigkeit als vielmehr um die Steuerungsfähigkeit.

Erwachsene Brandstifter

Typisierung

Barnett (1992) teilte Brandstiftungen in kriminelle, nicht psychologisch motivierte; in psychologisch motivierte-Einzeltäter und in psychologisch motivierte Gruppentäter ein. In die erste Gruppe fallen alle Taten, in denen es um finanzielle Vorteile, Versicherungsbetrug, Vorbereitung bzw. Verdeckung anderer Straftaten, Einschüchterung und Erpressung geht. In der zweiten Gruppe spielen suizidale und sexuelle Motive, Frustration, Hass, Neid, Eifersucht, Enttäuschung, Heimweh, Bosheit, Zorn, Übermut, Geltungsdrang, Langeweile, Signalsetzung und Freude am Löschen eine dominante Rolle. In der dritten Gruppe geht es um Dynamiken in der peer group wie sie auch in der zweiten Gruppe bei Einzeltätern vorkommen, komplettiert durch Vandalismus, Fremdenfeindlichkeit und Nachahmung.

Psychopathologische Merkmale

Brandstifter scheinen oft scheu, zurückgezogen, sozial isoliert und weniger geneigt aggressiv zu reagieren (Rice u. Harris 1991). Sie fallen auch durch ein geringes Selbstwertgefühl, eingeschränkte kommunikative Fähigkeiten und wenig Durchsetzungsvermögen auf (Gannon u. Pina 2010).
Bei ihnen finden sich gehäuft psychiatrische Störungen wie Persönlichkeitsstörungen, Schizophrenien, Intelligenzminderung, emotionale Störungen und hirnorganische Veränderungen (Ducat et al. 2013).
Vaughn et al. (2010) fanden eine signifikante Korrelation von eigenem antisozialen Verhalten und Alkohol- und Cannabiskonsum in der Anamnese sowie familiärem antisozialen Verhalten zu Brandstiftungsdelikten.
In einer finnischen Studie, die forensische Gutachten der Jahre 1989 bis 1998 auswertete, fanden sich 129 Brandstifter, von denen 41 (31,8%) wiederholt Brandstiftungen begangen hatten. Zwischen den einmaligen und den wiederholten Brandstiftern gab es in allen untersuchten Parametern keine signifikanten Unterschiede (Thomson et al. 2015).


Prognose

Hinsichtlich der Rückfallwahrscheinlichkeit verfolgten Thomson et al. (2018) eine Kohorte von 113 Brandstiftern (mittleres Alter von 32,8 Jahren) über durchschnittlich 16,9 Jahre. Die spezifische Rückfallquote für Brandstiftung lag bei 18% und die für irgendeine andere Straftat bei 74%. Brandstifter, die höhere Werte auf der Psychopathie-Checkliste aufwiesen, neigten eher zu einem einschlägigen Rezidiv.

In einer australischen Studie lagen die spezifischen Rückfallquoten bei den für Brandstiftung verurteilten Männern bei 5,1% und bei den Frauen bei 7,0% (Ducat et al. 2017).

Forensische Beurteilung

Da es kein spezifisches Brandstiftersyndrom im Erwachsenenalter gibt, sind die Fragen nach Einsichts- und Schuldfähigkeit gemäß den §§ 20 und 21 StGB abhängig vom Vorliegen einer psychischen Erkrankung zum Zeitpunkt der Tat, deren Symptome auch Auswirkungen auf die Tat hatten, einer Intelligenzminderung und konstellativer Faktoren wie Alkohol und illegale Drogen unter den gleichen Gesichtspunkten zu beurteilen wie bei anderen Delikten auch.

Prävention und Therapie

In den USA haben Präventionsprogramme eine lange Tradition (Peters u. Freeman 2016), sind aber in Deutschland kaum zu finden. Franklin et al. (2002) zeigten den Nutzen eines eintägigen Programmes, in dem es um die medizinischen, finanziellen, sozialen und rechtlichen Folgen von Brandlegung/Brandstiftung ging. Die Rückfallquote der Kinder und Jugendlichen, die nicht an diesem Präventionsprogramm teilgenommen hatten, war 40-Mal höher im Vergleich zu den Teilnehmern. Die Feuerwehr in Deutschland, die in entsprechenden Fachtagungen involviert war, wies zu Recht darauf hin, dass Kindern im Elternhaus oder auch außerhalb eine entsprechende entwicklungsabhängige „Feuerkompetenz“ vermittelt werden sollte. Der verantwortungsvolle Umgang mit Feuer und die kaum kalkulierbaren Risiken, die von einem außer Kontrolle geratenen Feuer ausgehen, müssen erlernt werden.

Der erfolgversprechendste therapeutische Ansatz ist verhaltenstherapeutisch orientiert (Peters u. Freeman 2016; Schätz 2014). Bei Jugendlichen geht es um die Behandlung der individuellen Problembereiche wie Kommunikation, Selbstwert, familiäre Beziehungen und Abhängigkeiten, Autonomie, frühe Traumatisierungen und Sozialverhalten. Supportive Verfahren wie Kreativtherapie, Bewegungstherapie und Psychodrama können die verhaltenstherapeutischen Interventionen ergänzen. Bei „Nestanzündern“ sind ergänzend familientherapeutische Bemühungen notwendig (Klosinski 2015). Neben den „reinen“ psychotherapeutischen sind (sozial‑)pädagogische Maßnahmen hilfreich, wenn es um schulische Integration, Vermeidung oder Reduktion von Mobbing und adäquate Ausschöpfung des Leistungspotenzials geht.

Schätz (2014) empfiehlt bei erwachsenen Serienbrandstiftern eine störungsspezifische Einzeltherapie sowie eine Gruppentherapie mittels der Verhaltensdefizite abgebaut und Verhaltensalternativen aufgebaut werden. Darüber hinaus sollte ihnen ein deliktfokussiertes Gruppentherapieprogramm angeboten werden, in dem persönlichkeitsspezifische und daraus folgende motivationale Aspekte und die Tatabläufe bearbeitet werden, um individuelle Rückfallpräventionsstrategien ableiten zu können.

Primär geht es bei allen Therapieansätzen um die Prävention von Deliktrückfällen. Vorliegende psychische Störungen bzw. Verhaltenssymptome wie Aggressivität und Impulsivität müssen nach den entsprechenden Leitlinien mehrdimensional und multiprofessionell behandelt werden.

Dieser Beitrag ist ein Auszug aus dem Buch "Praxisbuch Forensische Psychiatrie" herausgegeben von Frank Häßler, Norbert Nedopil und Manuela Dudeck. Alle Informationen zum Titel finden sie hier.


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