Diese Cookie-Richtlinie wurde erstellt und aktualisiert von der Firma CookieFirst.com.

Psychotherapeutischer Umgang mit Gefangenen

Der psychotherapeutische Umgang mit Gefangenen – ethische Probleme 

HANS-LUDWIG KRÖBER

Das elementare ethische Problem der Forensischen Psychiatrie besteht nicht in der Frage, wie man Straftäter zu rechtschaffenen normgetreuen Menschen macht. Da gibt es ohnehin nur Hilfe zur Selbsthilfe. Die elementare Frage lautet: Wie bewahrt der in der Forensischen Psychiatrie Tätige sich davor, die eigene mächtige Stellung als Entscheider über einen Gefangenen zu missbrauchen, um ihn aus Machtbedürfnis, Eitelkeit, Strafbedürfnis oder schlichter Dummheit und Faulheit zu demütigen, zu schikanieren, zu quälen, zu demoralisieren oder seelisch zu missbrauchen. Es ist hier nicht die Rede von unmittelbarer Gewalt bis hin zur Tötung oder von sexuellen Übergriffen, die wir von Aufsehern in Gefängnissen, Lagern und auch Heimen und Krankenhäusern seit Jahrhunderten kennen; dass diese unethisch und zumindest bei uns rechtswidrig sind, ist völlig klar.

Mit der Verhinderung von unmittelbarer Gewalt ist das ethische Problem aber noch nicht gelöst. Es betrifft gleichermaßen die gesamte sonstige Machtausübung durch Entscheidungen, soziales Verhalten, Gutachten, Stellungnahmen. Machtausübung gibt es schließlich auch im (psycho‑)therapeutischen Gespräch. In dem Irrglauben, alles, was man tue, diene allein der Besserung des Gefangenen und der Sicherung der Allgemeinheit (sozusagen der Menschheit), kann man über einen psychisch gesunden oder psychisch kranken Straftäter eine ständig erneute Entwürdigung etablieren bis hin zum Psychoterror.

Der entscheidende Unterschied zwischen allgemeiner und forensischer Psychiatrie besteht darin, dass der psychisch gestörte Rechtsbrecher kein gleichberechtigter Gesprächspartner mehr ist. Er kann nicht weglaufen, wenn er den Umgang mit ihm inakzeptabel findet. Eine Krankenhausbehandlung kann man abbrechen, eine Psychotherapie auch. Man kann sagen, was man inakzeptabel findet und die Therapeutin oder den Krankenpfleger bitten, das zu ändern. Im Maßregelvollzug muss man sich das überlegen, weil sich mancherorts danach nur die Lage des Bittenden verschlechtert.

Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass die Behandler Macht haben über die Behandelten, viel Macht, wie schon der Beamte des Allgemeinen Vollzugsdienstes im Gefängnis. Man kann vergessen, das Zimmer aufzuschließen, man kann den Gang in den Hof zum Rauchen vergessen, man kann wenig fundierte Vermerke in die Verlaufsprotokolle schreiben, man kann beschimpfen oder beiläufig beleidigen, man kann unnötige Zimmerkontrollen machen und und und. Bestraft wird damit in der Regel der störende Insasse der Einrichtung, der ständig meckert, selbst schimpft und beleidigt, der frech ist und unbelehrbar, und alles, was in diese Richtung geht. Ist unsauber und steht morgens nicht auf. Man möchte zeigen, wer am längeren Hebel sitzt, und in der Regel ist das der Mitarbeiter der Institution.

Der Mitarbeiter sieht sich gerechtfertigt: Der Insasse ist ja nicht umsonst hier. Der hat eine schlimme Straftat begangen. Das muss hier ja kein Kuraufenthalt sein. Ob Maßregelvollzug oder JVA: Er soll büßen! Von so einem muss man sich gar nichts bieten lassen. Manche Klinikleitungen wissen es, manche nicht: Man muss unentwegt mit dem Pflegepersonal und den sonstigen Dienstenarbeiten, dass diese Forensische Klinik keine Racheeinrichtung ist und dass die Patienten respektvoll und fair zu behandeln sind. (Respektvoll?! Da lach ich doch.) Das geschieht am besten portionsweise, also mit jeweils kleineren Gruppen des Personals, und fallbezogen, arbeitsbezogen, unaufdringlich.

Der Missbrauch der Macht ist aber keineswegs nur eine Versuchung des Personals, sondern auch, in etwas anderer Form, der Entscheider, Gutachter und Therapeuten.

Bleiben wir zunächst beim Gutachter, weil er oft der erste Psycho-Worker sein dürfte, der mit dem Straffälligen in Kontakt kommt. Begutachtungssituationen sind unter ethischem Aspekt durchaus auch Versuchungssituationen. Der Gutachter versucht Leben und Persönlichkeit sowie die strafrechtliche Verantwortlichkeit und potenzielle Gefährlichkeit eines Straffälligen zu erfassen und darzustellen: er soll ein Bildnis malen. Schon der Bericht über die Lebensgeschichte eines anderen Menschen unterliegt erheblichen ethischen Anforderungen. Die ethische Verantwortung vergrößert sich ganz erheblich, wenn dieser Bericht verfasst wird über einen überwältigten Missetäter, während der Biograf tätig wird für die (durchaus legitime) Macht. Adressat des Berichts ist die Staatsanwaltschaft, ein Gericht, letztlich die Gesellschaft, aus der jemand nun ausgeschlossen wird.

Es gibt für den Gutachter drei verschiedene Versuchungen:

  • Faulheit, 
  • Eitelkeit und
  • Streben nach juristischer Nestwärme.

Faulheit ist eine Facette der Habgier: dieser Gutachter will möglichst schnell zur Kasse gehen und vorher möglichst wenig Zeit mit Arbeit verbringen. Entsprechend wird der Fall durchgewinkt, nach Schema F verhandelt, gar nicht erst genau hingeschaut, kennt man einen kennt man alle. Diese Gutachten müssen nicht unbedingt kurz sein, schon die Schriftgröße und der Zeilenabstand werden gebläht, und es gibt zwischendurch jede Menge Blähtexte. Nur die Sätze, die über den Beschuldigten informieren, die Abläufe und Geschehnisse erzählen, sind rar, der psychische Befund weitestgehend leer und ohne plastische Beschreibung, und eine konkret aus dem Fall entwickelte Argumentation zu den Beweisfragen fehlt.

Der eitle Gutachter hingegen gibt sich richtig Mühe, er will glänzen mit seinen Theorien, mit seinem hochartifiziellen Jargon, und seinen grandiosen Deutungen. Er macht es selten unter 100 Seiten. Immer wieder kann er dem staunenden Juristen haarklein darlegen, warum dieser Mensch zu so einem Missetäter werden musste, und wer eigentlich daran schuld ist. Ob die dabei behaupteten Ereignisse wahr sind, die frühen Traumata, die unbewussten Strebungen und die berichteten Lebensereignisse, das muss nicht erörtert werden: Hauptsache es passt theoretisch alles gut zusammen. Oft wird das leider nicht als knackige Fantasy-Geschichte präsentiert, sondern in einem langatmig bramarbasierenden Brei von banalen Belehrungen. Der eitle Gutachter begeht einen Ethik-Verstoß, den wir auch bei manchen Therapeuten finden: er nimmt den Probanden nur zum Vorwand, um seine Einfälle, Lesefrüchte und Theorien loszuwerden und damit zu glänzen. Er müht sich nicht, den Probanden in seiner Vielfalt wahrzunehmen und dessen psychische Bewegungsmuster zu erkennen, sondern wirft ihm sein eigenes Glitzerkleid über. Er nimmt den Probanden als Individuum nicht ernst und ist dem Hochmut verfallen.

Und schließlich der Gutachter, der die Nestwärme zu den Juristen sucht. Früher wurde der „Hausgutachter der Kammer“ gescholten; er hat es noch am leichtesten,wenn die Strafkammer einfach nur ein gutes Gutachten will. Schwieriger ist es, immer die Hoffnungen der Staatsanwaltschaft zu erfüllen; es kann aber wünschenswert sein, wenn die Staatsanwaltschaft früh an einen denkt. Noch schwerer ist es, die Hoffnungen der Verteidigung zu erfüllen, denn viele Verteidiger „wollen immer nur das eine“ und ärgern sich, wenn der Gutachter etwas anderes liefert. Dabei ergibt die stete Nominierung durch Verteidiger eine stabile Geschäftsgrundlage. Die Versuchung besteht jeweils darin, Aussagen zu liefern, welche die Sache nicht hergibt, pro reo oder contrareum, und der Angeklagte wird zur Spielfigur.

Eine vierte, verbreitete Unart ist unauffällig. Der Gutachter erkennt, dass nun der nächste Schritt gewagt werden muss. Er scheut aber die Verantwortung und sagt: Noch nicht. Mögen Andere und Spätere entscheiden. Feigheit.

Die grundsätzliche ethische Dimension der ganzen Angelegenheit ist einfach und in der Entfaltung des „kategorischen Imperativs“ schon vor Jahrhunderten geklärt. In Kants „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten“ (1785) heißt es:

„Handle so, daß du die Menschheit sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden andern jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst.“

Man kann, ja man darf Menschen nicht zum reinen Mittel der Erhöhung öffentlicher Sicherheit machen. Man kann sie in einem Krankenhaus nicht ausschließlich mit dem Ziel behandeln, die innerinstitutionelle oder öffentliche Sicherheit herzustellen. Man kann das Wohl und die elementaren Bedürfnisse und Rechte des Verurteilten nicht übergeordneten Zielen opfern.Knapp gesprochen: Es darf nicht allein darum gehen, jemanden unschädlich zu machen.

Dabei ist die Strafe wie auch die strafähnliche Freiheitsentziehung im Maßregelvollzug durchaus gerecht. Hegel schrieb 1821 (§ 100):

„Die Verletzung, die dem Verbrecher widerfährt, ist nicht nur an sich gerecht – als gerecht ist sie zugleich sein an sich seiender Wille – sondern sie ist auch ein Recht an den Verbrecher selbst (…) Daß die Strafe darin als sein eigenes Recht enthaltend angesehen wird, darin wird der Verbrecher als Vernünftiges geehrt.“

Man fasst den Verbrecher als Bürger, als Vernünftigen, der gegen das auch ihm selbst zustehende, ihn als Bürger auszeichnende Recht verstoßen hat. Der Staat und der einzelne Rechtsanwender verliert seine Legitimation, wenn er sich im Umgang mit dem Gefangenen nicht strikt an ein rechtliches, faires, und damit respektvolles Vorgehen hält:

„Diese Ehre wird ihm nicht zuteil, wenn aus seiner Tat selbst nicht der Begriff und der Maßstab seiner Strafe genommen wird; – ebenso wenig auch, wenn er nur als schädliches Tier betrachtet wird, das unschädlich zu machen sei, oder in den Zwecken der Abschreckung und Besserung.“ (Hegel).

Wenn im psychiatrischen Maßregelvollzug ganz der Gefahrenaspekt im Vordergrund steht, wenn am Patienten vor allem oder ganz allein seine vermeintliche „Täterpersönlichkeit“ interessiert, die wie auch immer, oft mit Belohnungen und Belohnungsentzug, umgemodelt werden muss, dann befinden wir uns ziemlich nah an dem Zustand, den Hegel hier vor 200 Jahren skizzierthat: dass der Kinderschänder, der Mörder, der Vergewaltiger, der Schläger „als schädliches Tier betrachtet wird, das unschädlich zu machen sei“ – und skeptisch betrachtet Hegel auch das Anliegen der Besserung.

Nun sind die heutigen Methoden der Behandlung vielleicht angemessener als in den einstigen Besserungsanstalten – aber gilt das überall, und in jeder Klinik auf jeder Station? Ich selbst war vor zwanzig Jahren noch geneigt zu sagen, der Behandlungsauftrag der Maßregelklinik besteht allein darin, die Gefährlichkeit des Untergebrachten so weit zu mindern, dass er entlassen werden kann – wenn er auch persönlich von der Behandlung profitiert hat: umso besser. Ich glaube heute, das ist falsch. Wir können einen Menschen ethisch korrekt nur behandeln, wenn wir das Ziel verfolgen, dass er sich positiv entwickelt, dass er seine prosozialen menschlichen Fähigkeiten entfalten kann, dass er seine Bedürftigkeit bewältigen kann. Kurzum wenn wir ihn das Gleiche erreichen lassen wollen wie jeden nicht straffälligen Psychotherapie-Patienten. Nur dann, so glaube ich inzwischen, haben wir auch eine Chance, seine Gefährlichkeit zu mindern oder zu beseitigen.

Auszug aus Ethik in der Forensischen Psychiatrie und Psychotherapie

Bild: © Fotolia/eugenesergeev


AKTUELLES